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Das Punktesystem für Verkehrssünder soll vereinfacht werden. Zu schnelles Fahren wird demnach nur noch mit einem Punkt geahndet. (Foto: Oliver Berg)
Das Punktesystem für Verkehrssünder soll vereinfacht werden. Zu schnelles Fahren wird demnach nur noch mit einem Punkt geahndet. (Foto: Oliver Berg)
geschrieben von news - 09.02.2012, 14:03 Uhr Kategorie: News-Eintrag

Verkehrssünderdatei: So funktioniert der Punkteabbau

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Hagen (dpa/tmn) - Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) will die Flensburger Verkehrssünderdatei reformieren und Autofahrern den Punkteabbau erleichtern. Zurzeit ist das einmal in fünf Jahren möglich. Für Verkehrssünder kann sich das durchaus lohnen.


Verkehrssünder haben einmal in fünf Jahren die Chance, durch ein freiwilliges Aufbauseminar Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister abzubauen. «Das kann sich für Autofahrer lohnen, die zum Beispiel beruflich viel mit dem Wagen unterwegs sind und schon einige Punkte gesammelt haben», sagte Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht beim Deutschen Anwaltverein. Entsprechende Seminare bieten Fahrschulen an, sie kosten in der Regel um die 500 Euro.

Durch den freiwilligen Seminarbesuch lassen sich 4 Punkte tilgen, sofern nicht mehr als 8 Punkte in der Verkehrssünderkartei vermerkt sind. Wer weniger als 14 Punkte auf dem Konto hat, kann durch ein Aufbauseminar immerhin noch 2 Punkte abbauen. «Ab 14 Punkten wird der Besuch eines Aufbauseminars Pflicht», sagt Elsner. Punktabzug gibt es dafür nicht. 2 Punkte ließen sich dann bestenfalls durch eine verkehrspsychologische Beratung abbauen, die kostspieliger sei als ein Aufbauseminar, erläuterte der Rechtsanwalt aus Hagen.

Ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen. Um sie zurückzubekommen, muss der Betroffene eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) bestehen. Wiederholungstäter können laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (Aktenzeichen: 16 B 212/11) schon ab 8 Punkten ihren Führerschein verlieren. Zulässig ist das nach Ansicht der Richter, wenn dem Autofahrer bereits einmal die Fahrerlaubnis entzogen wurde und sich sein Punktekonto nach Wiedererlangen des Führerscheins in unverhältnismäßig kurzer Zeit wieder füllt.


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